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Wachteln anmelden

Muss man Wachteln anmelden?

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Der Einstieg in die Wachtelhaltung beginnt, wie sollte es auch anders sein, mit formalen Vorgaben. Erfahre im Folgenden, wo man Wachteln anmelden sollte und welchen Nutzen die Anmeldung verspricht.

Wachteln anmelden

Eine Spezialgenehmigung, wie sie für die Haltung von Wildtieren erforderlich ist, ist in Bezug auf die Japanische Legewachtel entbehrlich.

Trotzdem unterliegt die Wachtelhaltung in Deutschland einer Registrierungspflicht. Sowohl bei gewerblicher Zucht als auch bei privater Hobbyhaltung muss man die Wachteln anmelden.

Neben der Registrierungspflicht muss ein Bestandsbuch geführt werden, indem beispielsweise alle Zu- und Abgänge erfasst werden.

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Die genaue Vorgehensweise und die zu kontaktierenden Behörden können sich in den einzelnen Bundesländern voneinander unterscheiden.

In der Regel muss man jedoch die zuständige Tierseuchenkasse über die Wachtelhaltung informieren.

Ausnahmen sind möglich im Falle von:

  • Ziergeflügel
  • geringer Bestandsgröße
  • bestimmten Tierarten

Sinn und Zweck ist die Seuchenbekämpfung: Anhand der Daten will man nachvollziehen, wie sich die Seuche verbreitet und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Wachtelhalter, die keine regelmäßigen Beiträge an die Tierseuchenkasse leisten, müssen die entstehenden Kosten im Falle eines relevanten Krankheitsausbruchs selbst tragen und können keine Entschädigungsansprüche geltend machen.

Wachteln anmelden kann man online, auf dem Postwege, per E-Mail oder Fax und manchmal auch mündlich am Telefon (wenn keine Beiträge entrichtet werden müssen) machen. Häufig stehen die entsprechenden Formulare zum Download bereit oder können online ausgefüllt werden.

In jedem Falle sind folgende Angaben zu machen:

  • Name und Anschrift des Halters
  • Standort der Wachtelunterkunft
  • Zeitpunkt, an dem mit der Wachtelhaltung begonnen wurde
  • Bestandsgröße
  • Tierart

Teilweise wird verlangt, dass man eine Niederschrift darüber anfertigt, wer Zugang zu den Stallungen hat.

Nach einer Bearbeitungsdauer von wenigen Tagen bis Wochen erhält der Tierhalter eine Nummer, die ihn als Geflügelbesitzer ausweist und die er bei allen Folgemeldungen angeben muss. Die Nummer ist vielerorts kostenlos.

Die Folgemeldungen erfolgen jährlich und enthalten die Angabe darüber, wie groß der eigene Tierbestand noch ist.

Darüber hinaus müssen Nachmeldungen vorgenommen werden, wenn sich der Bestand um eine bestimmte Größenordnung erweitert oder eine weitere Tierart in die Haltung aufgenommen wird. Zusätzlich muss der Wohnsitzwechsel mitgeteilt werden.

Gewöhnliche Nachmeldungen erfolgen in der Regel zum Ende des Jahres.

Mitteilungspflichtige Änderungen im Tierbestand und die Aufnahme der Tierhaltung müssen zeitnah erfolgen.

Wachteln anmelden: Beitragspflicht

Die Kosten, die bei der Tierseuchenkasse erhoben werden, weichen in den einzelnen Bundesländern teilweise stark voneinander ab. In einigen Teilen Deutschlands sind Wachtelherden bis zu einer gewissen Tierzahl grundsätzlich beitragsfrei, andernorts ist eine Mindestpauschale zu entrichten. Grundsätzlich bewegt sich der Jahresbeitrag aber in einem überschaubaren Rahmen von wenigen Euro für den Gesamtbestand.

Welche Beträge genau erhoben werden, lässt sich telefonisch erfragen oder auf der entsprechenden Website ablesen.

Gerade in der Hobbyhaltung fehlt häufig das Verständnis für die bürokratischen Hürden und die damit einhergehende Kostenerhebung. Immer wieder wird sich um die Zahlung gedrückt, entweder, indem die Meldung unterbleibt oder der Besitz etwaiger Tiere geleugnet wird.

Tatsächlich kann der Verstoß gegen die Meldepflicht aber teuer werden (bis zu mehreren tausend Euro).

Die Meldung und der Jahresbeitrag erfordern nur wenig zeitlichen und finanziellen Einsatz und stehen in keiner Relation zu der drohenden Strafe bei Missachtung der Melde- und Zahlungspflicht. Von einem Meldeverstoß ist deshalb abzuraten.

Kleintiereigenschaft und baurechtliche Vorgaben

Gesetzlich hängt die Frage danach, ob Wachteln ohne entsprechende Genehmigung seitens der Vermieter oder Nachbarn gehalten werden können, unter anderem davon ab, ob sie als Kleintiere gelten oder nicht. Für die Wachtelhaltung gibt es bislang keine gerichtlichen Urteile, die eine solche Einschätzung erleichtern würden, aber grundsätzlich gilt:

  • Kleintiere müssen in geschlossenen Behältnissen (also einem Käfig, einer Voliere o. ä.) gehalten werden,
  • von ihnen darf keine Beeinträchtigung oder Störung ausgehen, über die sich die Nachbarn beklagen könnten,
  • die Bausubstanz darf nicht in Mitleidenschaft gezogen werden,
  • von den Tieren darf keine besondere Gefährlichkeit ausgehen
  • und die Zahl der Tiere muss dem Regelmaß entsprechen.
  • Tiere gelten ferner nur als Kleintiere, wenn der wirtschaftliche Nutzgedanke nicht vorrangig ist.

Sind diese Punkte erfüllt, darf das jeweilige Tier, im Zweifel also auch die Wachtel, im jeweiligen Mietobjekt (Wohnung, Balkon, Garten) zustimmungsfrei gehalten werden.

In den allermeisten Fällen zählen Wachteln also zu den Kleintieren. Die Haltung muss dann prinzipiell nicht mit den Nachbarn abgesprochen werden.

Problematisch wird es aber, wenn Imissionen – Gerüche oder Lärm – entstehen und in der Nachbarschaft für Unmut sorgen.

Deshalb bietet es sich an

  • von vornherein auf einen Hahn zu verzichten,
  • sein Vorhaben mit den Nachbarn abzustimmen
  • oder die Wachteln in einer geschlossenen Unterkunft mit Imissionsschutz zu halten.

Erfüllt die Wachtelhaltung die oben genannten Kriterien nicht und/oder fühlen sich die Nachbarn belästigt, hat der Vermieter das Recht zu kündigen und die Nachbarn einen rechtlichen Anspruch auf Unterlassen.

Wie die Lage im Einzelfall einzuschätzen ist, müsste in einem Ortstermin durch einen Sachverständigen geklärt werden. Vermieter/Nachbarn hätten die Störungen im Zweifelsfall zu beweisen.

Abgesehen davon kann das örtliche Bauamt Grenzwerte bestimmten, die beim Bau einer Voliere oder eines begehbaren Wachtelhauses einzuhalten sind. Informiere dich deshalb vorab, welche Regelungen zu beachten sind!

Steuern, Kleingewerbe und Co.

Selbst in der Hobbyhaltung stehen Wachtelhalter schnell vor dem Problem, dass die Menge an Eiern den Eigenbedarf übersteigt. Die Lösung: Überschüssige Eier verkaufen!

In diesem Kontext stellt sich schnell die Frage nach etwaigen Auflagen, die den Weiterverkauf der Wachteleier betreffen.

Je nachdem in welchem Umfang der Eiverkauf stattfinden soll und welche Umsätze dabei erzielt werden, kann die Vermarktung ohne (sogenannter Hofverkauf) oder unter Anmeldung eines Gewerbes stattfinden.

Grundsätzlich gilt: Wer die Eier direkt an den Endverbraucher verkauft und keine Gewinnerzielungsabsichten hat, muss auch keine speziellen Genehmigungen einholen. Er muss aber das Mindesthaltbarkeitsdatum der Eier ausweisen und, je nach Bundeland, regelmäßige Lebensmittelkontrollen über sich ergehen lassen.

Sollen die Eier hingegen an Gaststätten, Wochenmärkte oder ähnliches vermittelt werden, muss der Wachtelhalter vorab ein Gewerbe anmelden. Wer sich für diesen Weg entscheidet, muss in der Konsequenz auch Steuern entrichten. Im Gegenzug dafür kann er aber Ausgaben, die für den Unterhalt der Wachteln anfallen (Futter, Einstreu), von der Steuer absetzen.

Wer nicht nur die Eier, sondern auch das Fleisch seiner Wachteln verkaufen möchte, braucht im Zweifelsfall nicht nur einen amtlichen Sachkundenachweis, der ihn zum Schlachten der Tiere berechtigt, sondern muss auch einen geeigneten Schlachtraum haben, der behördlich abgenommen worden ist.